Satzung des Schullandheim-Vereins Ratingen e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins.

1. Der Verein trägt den Namen "Schullandheim-Verein Ratingen e. V.“. Er hat seinen Sitz in Ratingen und ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Schullandheim-Verein Ratingen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar durch Betrieb und Unterhaltung des Schullandheims in Gerolstein-Müllenborn/Eifel.
Vornehmliche Aufgabe des Vereins ist es, Schullandheim-Aufenthalte für Schüler aller Schulen im Sinne des Schulverwaltungsgesetzes. vor allem der Ratinger Schulen, zu ermöglichen. Der Verein fördert im Einvernehmen und unter Mitwirkung der Schulen das Gedeihen und die Erziehung der Schuljugend und pflegt den Gemeinschaftsgeist zwischen Eltern, Lehrern und Schülern.

Darüber hinaus sollen in geringerem Maße - insbesondere in den Schulferien - in Zusammenarbeit mit anderen in der Jugendarbeit tätigen gemeinnützigen Organisationen Maßnahmen zur Förderung von Bildung, Erziehung, Sport, Kunst und Religion erfolgen.

3. Der Schullandheim-Verein Ratingen e.V. ist angeschlossen:

a) dem Verband Deutscher Schullandheime e. V.,
b) dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e. V.,
c) dem Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.
4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Mitgliedsbeiträge und Spenden sind nicht rückzahlbar.

5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 2 Mitgliedschaft und Beitragszahlung.

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der unbescholten ist und der dem Vereinszweck dienen will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. In erster Linie ist an die Eltern und Schüler, ehemalige Schüler und Lehrer als Mitglieder gedacht.

2. Der Eintritt kann jederzeit, der Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres und zum Schulabgangstermin erfolgen. Der Austritt bedarf in allen Fällen der ausdrücklichen Erklärung.

3. Wer den Vereinszwecken zuwiderhandelt, kann vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit ausgeschlossen werden. Wer mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist, gilt als ausgeschlossen.

4. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses erlöschen alle Rechte als Mitglied am Vereinsvermögen.

5. Der Mindestbeitrag für Mitglieder wird alljährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Erlass oder Ermäßigung entscheidet der Vorstand.

6. Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

7. Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen.



§ 3 Vorstand und Geschäftsordnung.

1. Der Vorstand besteht aus

    a)   dem 1. Vorsitzenden,
    b)   dem 2. Vorsitzenden.
    c)   dem 1. Kassierer.
    d)   dem 2. Kassierer,
    e)   dem 1.Schriftführer,
    f)    dem 2. Schriftführer.

2. Dem Vorstand steht ein von der Mitgliederversammlung gewählter Beirat zur Seite.

3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. oder der 2. Vorsitzende zusammen mit dem 1. oder 2. Kassierer. Sie führen den Verein im Einklang mit ihrem dienstlichen Auftrag und vertreten ihn nach innen und außen.

5. Die Geschäftsordnung bestimmt der Vorstand.

6. Fahrten des Vorstandes im Zusammenhang mit der Heimführung sind erstattungsfähig in der lohnsteuerrechtlich anerkannten Höhe.

7. Der Vorstand ist befugt, im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung Kredite aufzunehmen. 

8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliederversammlung und Kassenführung.

1. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Zu dieser wird 14 Tage vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder eingeladen. Außerdem hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich wünschen.

2. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern sie nicht Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins betreffen, werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst.

4. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem der Vorsitzenden und einem der Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich umschichtig zwei Kassenprüfer mit zweijähriger Amtsdauer. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihre unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig.



§ 5 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

1. Satzungsänderungen können vom Vorstand oder gemeinsam von einem Viertel der Mitglieder einen Monat vor Einberufung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Der Vorschlag der Satzungsänderung ist der Einladung im Wortlaut beizufügen.

2. Sie gelangen auf einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung und gelten als angenommen, wenn sie eine Dreiviertelmehrheit der Erschienenen finden.

3. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf gelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ratingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

5. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

6. Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 20.7.1964 einstimmig angenommen und in der Mitgliederversammlung vom 7.6.1971 in den §§ 3 und 5, sowie in der Mitgliederversammlung vom 9.6.1975 in den §§ 1,2 und 3 geändert. In der Mitgliederversammlung vom 23.4.1985 wurden geändert die §§ 1 bis 5. In der Mitgliederversammlung vom 20.3.2001 wurden geändert der § 3,6 und § 3,7. In der Mitgliederversammlung vom 24.04.2008 wurden geändert der § 3,7 und § 3,8.

 
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